Rund ums Haus und Garten
Lärmschutzverordung
Wir möchten auf die Lärmschutzverordnung hinweisen:
Die Verwendung von motorbetriebenen Geräten sowie Arbeiten, die eine Lärmbelästigung darstellen (Verwendung von Rasenmähern, Kreissägen, Presslufthämmern und dergleichen) ist an Wochentagen – Montag bis Samstag - nur in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten nicht gestattet.
Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen und kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Nichtbefolgung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 101c Abs. 1 Stmk. GemO 1967, LGBl. Nr. 115 i.d.F LGBl. Nr. 131/2014 mit einer Geldstrafe bis € 1.500, -- zu bestrafen.
Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten
Ein gepflegtes Haus, ein gepflegter Garten ist wunderschön, macht viel Arbeit und erfordert meist den Einsatz von motorbetriebenen Geräten. Nachbarn fühlen sich durch Lärm oft in Ihrer Ruhe gestört. Auch der Zeitpunkt der Arbeiten gibt oft Anlass zu Streitigkeiten.
Wir ersuchen daher die Bewohnerinnen und Bewohner von St. Gallen um einen respektvollen Umgang in der Nachbarschaft.
Verrichten sie die diversen lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer, Heckenschere, Baumschere, Hecksler, Motorsäge, Laubbläser, Laubsammler, etc. sowie lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schneiden, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial im oben genannten Zeitraum.
Entsorgung von Rasen- und Strauchschnittmaterial
Rasen- und Strauchschnittmaterial kann unentgeltlich zum Altstoffsammelzentrum (Weißenbach) gebracht und dort getrennt nach Strauchschnitt und Rasenschnitt (einschl. Gartenabfälle) abgelagert werden.
Sträucher und Baumschnitt
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 91 und § 93 der StVO ist jeder Anrainer von Gemeindestraßen bzw. öffentlichen Straßen verpflichtet, die von seinem Grundstück auf die Fahrbahn und Gehsteig reichenden bzw. überhängenden Sträucher und Äste von Bäumen bis zu einer Höhe von 4 Meter zu entfernen. Sollten die Liegenschaftsbesitzer dies nicht ordnungsgemäß durchführen, ist die Marktgemeinde St. Gallen berechtigt diese Arbeiten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und den Besitzern in Rechnung zu stellen.
Die Pflege und Wartung ist eine Angelegenheit des jeweiligen Grundeigentümers, der auch die entsprechenden Kosten für den Rückschnitt und die Pflege sowie Wartung der Bäume und Sträucher zu tragen hat. Dies gilt nicht nur in den Sommermonaten, sondern auch in der kalten Jahreszeit. Natürlich gilt dies auch für alle Bäume und Sträucher, die Straßenlaternen, Hydranten und Verkehrszeichen aus privaten Liegenschaften überwuchern.
Dieser Verpflichtung nachzukommen ist deshalb wichtig, weil ansonsten zum einen die Schneeräumungs- und Betreuungsfahrzeuge und zum anderen die Kommunalfahrzeuge wie Müllabfuhr nicht ungehindert die Straßen – ohne Gefahr einer Beschädigung ihrer Fahrzeuge – befahren können.
Bauhof St. Gallen
Altstoffsammelzentrum Weißenbach
Altstoffsammelzentrum (ASZ) Weißenbach
8932 Weißenbach
Telefon: 03632 356
Öffnungszeiten:
Dienstag von 10:00 - 12:00 Uhr
Freitag von 14:00 - 16:00 Uhr